Fortbildungspunkte
Rechtlicher HinweisFortbildungsverpflichtung & Fortbildungspunkte
Fortbildungsverpflichtung Physiotherapie:
Zur Sicherstellung der Qualität in der Heilmittelversorgung besteht für alle Heilmittelerbringer gemäß Anlage 4 zum Rahmenvertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V die gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung.
Für angestellte Heilmittelerbringer ist der Umfang der regelmäßigen Fortbildungen nicht explizit geregelt. a) Inhaber und Fachliche Leitungen Für zugelassene Heilmittelerbringer bzw. die Fachliche Leitung ist der Umfang der gesetzliche Fortbildungsverpflichtung eindeutig geregelt:Im Zeitraum von 4 Jahren müssen 60 Fortbildungspunkte erworben werden, möglichst 15 Punkte pro Jahr.
Zum 1.08.2021 startet die Zählung der Jahre gemäß Anlage 4 zum Rahmenvertrag neu („Reset“). Die 4 Jahre laufen dann also bis zum 31.07.2025.
Fortbildungspunkte, die vor dem 1.08.2021 erworben wurden, können grundsätzlich nicht auf Zeit nach dem 1.08.2021 übertragen werden.
Ausnahme: Wurden im Zeitraum vom 1.08.2020 bis 31.07.2021, also in den 12 Monaten vor dem „Reset“, mehr als 15 Fortbildungspunkte erworben, können davon wiederum maximal 15 Punkte auf die Zeit nach dem 01.08.2021 übertragen werden.
b) Mitarbeiter
Jeder Mitarbeiter muss sich mindestens alle 2 Jahre extern fachspezifisch fortzubilden (§ 14 Abs. 9 Satz 2 ff. des Rahmenvertrags).
Rechtlicher Hinweis zu den Fortbildungspunkten:
Anerkennungsfähige Fortbildungen müssen den Bestimmungen der Anlage 4 zum Rahmenvertrag mit dem GKV-Spitzenverband entsprechen.
Dabei obliegt es jedem Veranstalter von Fort- und Weiterbildungen, die Einhaltung der dort genannten Kriterien selbst zu beurteilen. Der Veranstalter hat seine Angebote nach besten Wissen bepunktet. Dies bedeutet jedoch nur, dass wir eine Anerkennung der Fort- bzw. Weiterbildung in dem ausgewiesenen Umfang für richtig halten. Die alleinige Entscheidungshoheit liegt jedoch beim GKV-Spitzenverband. Daher muss für die definitive Anerkennung der Fortbildungspunkte jegliche Gewährleistung durch den Veranstalter ausgeschlossen sein.